kassenleistungen
Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ist Psychotherapie eine Leistung, die von der Krankenkasse finanziert wird.
Das ist der Fall, wenn es sich um ein Leiden „von Krankheitswert“ handelt, mehr also, als eine momentane Verärgerung oder Verstimmung.
Das ist weiter der Fall, wenn der Therapeut die Berechtigung hat, auf Krankenkassenkosten Therapie anbieten zu können. Dazu muss er ein Medizin- oder Psychologiestudium abgeschlossen haben und anschließend eine mehrjährige Ausbildung in einem anerkannten Psychotherapieverfahren.
Schließlich werden nur bestimmte Psychotherapieverfahren von Krankenkassen finanziert: Die klassische Psychoanalyse, die tiefenpsychologische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie.
Voraussetzung für eine Therapie auf Kassenkosten ist schließlich, dass mindestens 2 Jahre zuvor keine Therapie stattgefunden hat. Nur in sehr dringenden Fällen und mit besonderer Begründung und/oder mit einer anderen Therapieform ist auch vor Ablauf von 2 Jahren eine erneute Therapie möglich.
Zunächst können auf Kosten der Krankenkasse bis zu 5 probatorische Sitzungen stattfinden - sie dienen dazu, herauszubekommen, wo das Problem liegt, was das Ziel der Therapie ist, ob eine Therapie überhaupt sinnvoll und notwendig ist und ob Therapeut und Patient einander verstehen - wenn das nicht der Fall ist, können die probatorischen Sitzungen bei einem anderen Therapeuten wiederholt werden. Es kann dann eine Kurzzeittherapie beantragt werden (25 Einzel- oder 20 Gruppenstunden) oder eine Langzeittherapie (50 Einzel- oder 40 Gruppenstunden) Die Kurzzeit- kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden und es sind maximal 2 Verlängerungen möglich bis zu 100 Einzel- und 80 Gruppenstunden.
Für die Gruppentherapie gilt, dass nach durchschnittlich jeder zehnten Sitzung eine Einzelstunde möglich ist.
Für die Beantragung einer Kurzzeittherapie reicht das Ausfüllen eines Formulars, für Langzeittherapie und für die Verlängerungen muss ein Antrag geschrieben werden. Ein Therapieantrag umfasst etwa 3 Seiten. Ich bitte meine Patienten, Fragen dazu zu beantworten und nehme diese Antworten als Grundlage für den Antrag, den ich schreibe. Die Anträge für die Therapie gehen in verschlossenem Umschlag an einen neutralen Gutachter. Die Patientendaten werden dabei verschlüsselt, so dass Anonymität gewährleistet ist.
Die Regelungen der Beihilfe (Beamte mit und ohne Zusatzversicherung) sind ähnlich, nur muss auch eine Kurzzeittherapie ausführlich beantragt und bereits vor der ersten Sitzung genehmigt werden.
Die Regelungen privater Krankenkassen sind unterschiedlich: Wenn sie Zusatzversicherung zur Beihilfe sind, schließen sie sich normalerweise an, wenn die Therapie von einem Gutachter für die Beihilfe genehmigt wurde. In anderen Fällen verlangen Private Kassen einen eigenen Antrag an einen Gutachter, der oft bei der Kasse angestellt ist und leider oft nicht so neutral urteilt wie die Gutachter für die gesetzlichen Kassen. In anderen Fällen werden grundsätzlich pro Jahr z.B. 30 Therapiestunden genehmigt. Was darüber hinaus geht, müssen Patienten selber zahlen.
Bei der Beihilfe und bei seriösen privaten Versicherungen gehen die Anträge auch in einem verschlossenen Umschlag an den jeweiligen Gutachter, allerdings mit vollem Namen, so dass die Anonymität nicht in dem Ausmaß gewährleistet ist, wie bei gesetzlichen Kassen.