Stephan Schulz, Arzt für Psychiatrie-Psychotherapie und Arzt für psychotherapeutische Medizin

kassenleistungen

Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ist Psychotherapie eine Leistung, die von der Krankenkasse finanziert wird.

Das ist der Fall, wenn es sich um ein Leiden „von Krankheitswert“ handelt, mehr also, als eine momentane Verärgerung oder Verstimmung.

Das ist weiter der Fall, wenn die Therapeutin oder der Therapeut die Berechtigung hat, auf Krankenkassenkosten Therapie anbieten zu können. Dazu muss sie oder er ein  Medizin- oder Psychologiestudium abgeschlossen haben und anschließend eine mehrjährige Ausbildung in einem anerkannten Psychotherapieverfahren.

Schließlich werden nur bestimmte Psychotherapieverfahren von Krankenkassen finanziert: Die klassische Psychoanalyse, die tiefenpsychologische Psychotherapie, die systemische Therapie und die Verhaltenstherapie.

Voraussetzung für eine Therapie auf Kassenkosten ist schließlich, dass mindestens 2 Jahre zuvor keine Therapie stattgefunden hat. Nur in sehr dringenden Fällen und mit besonderer Begründung und/oder mit einer anderen Therapieform ist auch vor Ablauf von 2 Jahren eine erneute Therapie möglich.

Zunächst können auf Kosten der Krankenkasse bis zu drei Sprechstunden stattfinden, um die Notwendigkeit einer Therapie oder anderer Behandlungsmöglichkeiten abzuklären. Ist eine Therapie erforderlich, folgen zwei probatorische Sitzung - sie dienen dazu, herauszufinden, ob Therapeut*in und Patient*in einander verstehen - wenn das nicht der Fall ist, können Sprechstunden und probatorische Sitzungen bei anderen Therapeut*innen wiederholt werden. Es kann dann eine Kurzzeittherapie beantragt werden (zwei Abschnitte mit je 12 Einzel- oder Gruppenstunden) oder eine Langzeittherapie (60 Einzel- oder Gruppenstunden) Die Kurzzeit- kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden und es sind maximal 2 Verlängerungen möglich bis zu 100 Einzel- oder Gruppenstunden.

Gruppen- und Einzeltherapie können auch miteinander kombiniert werden und gegebenenfalls sogar bei unterschiedlichen Therapeuten stattfinden. Die Gesamtzahl der Stunden erhöht sich daduch aber nicht.

Für die Beantragung einer Kurzzeittherapie reicht das Ausfüllen von Formularen. Für Langzeittherapie und für die Umwandung von Kurzzeit- in Langzeittherapie muss ein Antrag geschrieben werden. Ein Therapieantrag umfasst etwa 2 Seiten. Ich bitte meine Patienten, Fragen (download) dazu zu beantworten und nehme diese Antworten als Grundlage für den Antrag, den ich schreibe. Die Anträge für die Therapie gehen in verschlossenem Umschlag an einen von der Kassenärztlichen Vereinigung nach festgelegten Kriterien genehmigten Gutachter, der also von den Interessen der Krankenkasse unabhängig ist. Darüber hinaus werden die Patientendaten verschlüsselt, so dass Anonymität gewährleistet ist.

Die Regelungen der Beihilfe (Beamte mit und ohne Zusatzversicherung) sind ähnlich: Bis zu 5 probatorische Sitzungen werden vor Antragstellung übernommen, die Höchstzahl der möglichen Therapiestunden entspricht der bei den gesetzlichen Kasssen, auch bei der Beihilfe sind die Gutachter unabhängig, auch da werden die Patientendaten verschlüsselt. Bei der Beihilfe muss auch eine Kurzzeittherapie ausführlich beantragt und bereits vor der ersten Sitzung genehmigt werden.

Die Regelungen privater Krankenkassen sind unterschiedlich: Wenn sie Zusatzversicherung zur Beihilfe sind, schließen sie sich normalerweise an, wenn die Therapie von einem Gutachter für die Beihilfe genehmigt wurde. In anderen Fällen werden z.B. 30 Therapiestunden pro Jahr genehmigt . Was darüber hinaus geht, müssen Patienten selber zahlen. Manche private Kassen schließlich (Süddeutsche, Universa, Hallische u.a.) verlangen einen Antrag an einen Arzt, der von der Kasse selbst augesucht oder gar bei ihr angestellt ist. Dies ist wegen mangelndem Persönlichkeits- und Datenschutz und wegen fehlender Unabhängigkeit abzulehnen. Da ich Anträge grundsätzlich nur an unabhängige Fachgutachter richte, sollten Privatversicherte vorab abklären, ob ihre Kasse das akzeptiert.

 

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